( § 3 Abs 3 IESG ) Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs 3 Z 2 IESG der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Auch vor der Novelle BGBl I 1997/107 waren bei der Berechnung der Höhe des Insolvenz-Ausfallgelds für Abfertigungsansprüche Vereinbarungen über die Anrechnung von tatsächlich zurückgelegten Vordienstzeiten bei einem anderen Arbeitgeber zu berücksichtigen (vgl. OGH 15. 12. 1994, 8 Ob S 21/94 , ARD 4638/6/95, und OGH 13. 3. 1997, 8 Ob S 73/97m , ARD 4881/27/97). OGH 27.01.2000, 8 Ob S 323/99d .