( § 1002, § 1029 ABGB, § 6 Abs 1 Z 3 IESG ) Hat der Ehemann einer Arbeitgeberin ihre geschäftlichen und personellen Angelegenheiten wahrgenommen, ist dessen Erklärung bei einem Telefonat mit einer Arbeitnehmerin, der Betrieb sei stillgelegt und es werde ihr Dienstverhältnis nach Ende ihres Karenzurlaubes nicht fortgesetzt werden, als Auflösungserklärung der Arbeitgeberin zuzurechnen und für die Frist der Antragstellung auf Insolvenz-Ausfallgeld maßgeblich. Dabei ist es unerheblich, ob dies aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung erfolgte oder aufgrund einer Duldungsvollmacht, weil in beiden Fällen die Arbeitgeberin die Vertretungshandlungen ihres Ehemannes gebilligt hat. OGH 08.06.2000, 8 Ob S 140/00x .