( § 175 Abs 1 ASVG ) Die vorsätzliche Verletzung einer Prostituierten durch ihren Zuhälter in einem von ihr betriebenen Barbetrieb stellt keinen Arbeitsunfall dar.
OGH 03.10.2000, 10 Ob S 275/00i
Die gesetzliche Unfallversicherung hat dort nicht einzustehen, wo die Risikosphäre nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses ist. Verletzt jemand einen Versicherten vorsätzlich, während dieser seiner Erwerbstätigkeit nachgeht, genügt dieser Befund allein daher noch nicht zur Zurechnung des Personenschadens an die Unfallversicherung. Der notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Schutzbereich (der versicherten Tätigkeit) und der Verletzung wäre zu verneinen, wenn der Angriff seine Ursache im Privatleben des Versicherten hat, er wäre hingegen zu bejahen, wenn der Angriff aus beruflichen Gründen, etwa aus einem betriebsbezogenen Tatmotiv erfolgte. Auch wenn man davon ausgeht, dass es nicht allein auf das Motiv des Täters ankommen kann, müssen private Motive einer Verletzungshandlung ihre konkrete Ursache in der privaten Lebensführung des Versicherten haben.