( § 175 Abs 2 Z 1 ASVG ) Starb ein Versicherter, der in Österreich arbeitete und wohnte und seinen Heimatort im Ausland wegen der Entfernung nur gelegentlich während des Jahres aufsuchen konnte, in einem Flughafen in Ankara, als er im Begriffe war, nach Verbringung seines Urlaubs mit seiner Familie in der Türkei wieder an seinen Arbeitsplatz nach Wien zurückzukehren, ereignete sich der Tod des Versicherten nicht auf dem Weg vom ständigen Aufenthaltsort zum Unterkunftsort bzw. zu seiner Arbeitsstätte, so dass kein Arbeitsunfall vorliegen kann. OGH 25.07.2000, 10 Ob S 212/00z .