( § 17 ZustG ) Fällt in Zusammenhang damit, dass sich eine hinterlegte Sendung zu dem am Orts- und Tagesstempel ausgewiesenen Zeitpunkt beim Zustellpostamt befunden hat und daher nicht vor Schalterschluss beim Hinterlegungspostamt vorhanden sein konnte, auf, dass alle anderen Rückscheine über Hinterlegungen, die in den vorgelegten Verwaltungsakten vorhanden sind, jeweils einen gegenüber dem Zustellversuch späteren Beginn der Abholfrist ausweisen, lässt dies Rückschlüsse über die übliche Vorgangsweise im Bereich dieser Postämter zu und es bestehen berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorgangs. VwGH 28.09.2000, 97/16/0196, 0197. (Bescheide aufgehoben)