( § 4 ZustG ) Wird unter einer Anschrift, die nicht im Firmenbuch eingetragen ist und an der sich auch keine Betriebsstätte als räumliche Einheit, in der der Empfänger seinen Betrieb führt, befindet, lediglich die Lohnverrechnung bzw. Buchhaltung durchgeführt, während die Organe des Empfängers eines Zahlungsbefehles am Firmensitz tätig werden, kann an dieser Adresse nicht durch Hinterlegung wirksam zugestellt werden. OLG Wien 17.10.2000, 9 Ra 205/00h.