( § 27 Abs 1 Z 7 EStG ) Das Stiften einer Liegenschaft unter dem Vorbehalt eines Wohnungsrechtes wird steuerlich insofern unterschiedlich behandelt, als der Vorbehalt einkommensteuerrechtlich als ein von der Stiftung ausgenommenes Recht darstellt, das nicht als Vorteilsgewährung an den Stifter iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 gewertet wird, während grunderwerbsteuerrechtlich in dem Vorbehalt eine Gegenleistung gesehen wird, bei der die Steuer nicht in Form eines Zuschlages zur Schenkungssteuer, sondern eben von der Gegenleistung berechnet wird. Es liegt in einem solchen Fall nämlich kein unentgeltlicher, sondern ein entgeltlicher Grundstückserwerb vor. Die Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer findet sich nicht im Stiftungsgesetz, sondern im Grunderwerbsteuergesetz. BMF 24.08.2000. ( ..