( § 273 Abs 1 ASVG ) Für die Berufsunfähigkeit eines Dienstnehmers kommt es im Allgemeinen nur auf das Herabsinken der Arbeitsfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf an. Das Verweisungsfeld wird durch den zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübten Beruf bestimmt. Auf die zuletzt durch den Dienstnehmer ausgeübte Tätigkeit, die er krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen nicht mehr ausüben konnte, ist nicht mehr Bedacht zu nehmen, wenn sie gesundheitsbedingt aufgegeben wurde und seither ein erheblicher Zeitraum verstrichen ist, so dass davon auszugehen ist, dass der Versicherte auf seinen früheren Berufsweg nicht mehr zurückkehren will, auch wenn es ihm möglich wäre. Andernfalls hätte der Versicherte bereits bei Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit um die Gewährung der Pension ansuchen können. OGH 09.11.1999, 10 Ob S 245/99y .