( § 20 Abs 4 AngG, § 1159c ABGB ) Eine Kündigung zum 15. eines Kalendermonats ist unzulässig, wenn mit einem Arbeitnehmer eine gleich lange Kündigungsfrist, wie sie für den Arbeitgeber zu gelten hat, vereinbart wurde. Nach übereinstimmender Judikatur besteht ausgehend von § 1159c ABGB bzw. § 20 Abs 4 AngG, wonach die Kündigungsfristen gleich sein müssen, im Wesentlichen der Grundsatz, dass insgesamt die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht stärker eingeschränkt werden darf als die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers. Daraus wird aber auch abgeleitet, dass dann, wenn eine gleich lange Kündigungsfrist vereinbart wurde, es auch unzulässig ist, den Arbeitnehmer bei den möglichen Kündigungsterminen zu benachteiligen. Wird doch auch in den gesetzlichen Regelungen darauf abgestellt, dass die „einzuhaltende“ Frist gleich sein muss, was aber ausgehend von einem bestimmten Kündigungszeitpunkt auch die gleichen Kündigungstermine voraussetzt.