( § 8 Abs 1 AngG, § 9 Abs 2 ARG ) Feiertage, die auf einen Arbeitstag fallen, sind auch bei Erkrankung eines Angestellten nicht auf die Dauer seines Entgeltfortzahlungsanspruchs anzurechnen.
LG Linz 11.02.1997, 11 Cga 2/97x
Nach § 8 Abs 1 AngG behält ein Angestellter, der nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner Dienste verhindert ist, ohne dass er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, seinen Anspruch auf Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen. Durch je weitere 4 Wochen behält der Angestellte den Anspruch auf das halbe Entgelt.