( § 26 AngG ) Die Nichtanmeldung zur Sozialversicherung und der dadurch bewirkte schwere Vertrauensbruch durch den Arbeitgeber gegenüber dem bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer stellen einen Grund dar, der den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt ohne Fristsetzung berechtigt. OLG Wien 22.05.2000, 8 Ra 130/00x.