( § 26 Z 2 AngG ) Der Umstand, dass über die Pauschalabgeltung der Benutzung des Privatfahrzeuges für Dienstfahrten innerhalb der 6 Tage zwischen Bekanntgabe der konkreten Forderungen eines Arbeitnehmers und dessen Austritt keine neue, den Arbeitnehmer zufrieden stellende Einigung zustande gekommen ist, stellt keinen Austrittsgrund iSd § 26 AngG dar, wenn die Beistellung eines Dienstfahrzeuges zur Privatnutzung dem Arbeitnehmer nicht zugesagt war, so dass er sich nicht auf die Vorenthaltung eines geldwerten Entgeltteiles berufen kann. Die verzögerte Anschaffung des Dienstfahrzeuges ist nur dem Nichtbeistellen eines Werkzeuges oder sonstigen Arbeitsbehelfs gleichzuhalten. Wird durch dieses Nichtbeistellen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers behindert, hat der Arbeitgeber die nachteiligen Folgen zu tragen, ohne dass aber - mangels Verletzung eines Entgeltanspruchs - gleich ein Austrittsrecht daraus erwächst. Unter Berücksichtigung des Auslandsaufenthaltes des Geschäftsführers einerseits und seiner überzogenen Berechnung andererseits (Kosten der privaten Verwendung) war dem Arbeitnehmer ohne weiteres zumutbar, wenigstens bis zur Rückkehr des Geschäftsführers zu warten, allenfalls seine Dienstfahrten unter Berufung auf das Fehlen eines Kfz zu reduzieren. ASG Wien 07.10.1999, 29 Cga 222/98y, rk.