( § 863 ABGB, § 26 AngG ) Zur Annahme einer schlüssigen Austrittserklärung darf das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lassen, an seiner auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gerichteten Absicht zu zweifeln. Das Nichterscheinen eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Krankenstandes lässt aber verschiedene Deutungen zu, z.B. hier, weil der Arbeitnehmer subjektiv glaubte, der Arbeitgeber habe ihn anlässlich einer Meinungsverschiedenheit bereits zuvor entlassen. OGH 07.09.2000, 8 Ob A 131/00y .