( § 863 ABGB, § 26 AngG ) Nimmt ein Angestellter unmittelbar im Anschluss an ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, bei dem der Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitnehmers ausgesprochen hat, die Geschäftsschlüssel aus seiner Tasche, „knallt“ er diese auf das Pult, nimmt er seine Tasche und verlässt ohne Kommentar das Geschäft, wobei er die Türe zuwirft, ist dieses Verhalten als vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers zu werten. OLG Wien 26.07.2000, 7 Ra 186/00z.