( § 26 Z 4 AngG ) Die Bezeichnung eines Arbeitnehmers als „Würschtel“ - ein Ausdruck, den der Arbeitgeber auch gegenüber seiner Frau und Tochter gebrauchte -, wenn dieser im Betrieb nicht zur Zufriedenheit arbeitete, stellt keinen Austrittsgrund dar, wenn der Arbeitnehmer dies offensichtlich gar nicht selbst als diskriminierend und beleidigend empfunden hat, diesbezüglich vom Arbeitgeber gar kein animus iniuriandi (Beleidigungsabsicht) vorgelegen hat und vom Arbeitnehmer jedenfalls nicht negativ wahrgenommen und auch nicht als Austrittsgrund geltend gemacht worden ist. OLG Wien 28.06.2000, 7 Ra 92/00a.