( § 1154 ABGB ) Eine einzelvertragliche Vereinbarung, dass mit dem die kollektivvertragliche Entlohnung weit überschreitenden Entgelt alle Ansprüche des Arbeitnehmers (Vergütung von Mehrleistungen und Überstunden) abgegolten sein sollten, ist rechtswirksam. OGH 07.09.2000, 8 Ob A 18/00f , in Zurückweisung der Revision gegen OLG Wien 28. 10. 1999, 7 Ra 240/99m, ARD 5088/48/2000.