( § 1158, § 915 ABGB, Pkt 17b KV-Hotel- und Gastgewerbe ) Mangels Vereinbarung eines kalendermäßig bestimmten Endtermins kommt bei Anwendung des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe auch dann ein unbefristetes Dienstverhältnis zustande, wenn eine Befristung mit dem Ende der Saison festgelegt wurde. Die Unklarheitenregel des § 915 ABGB ist von vornherein ungeeignet, das Fehlen der Vereinbarung eines kalendermäßig bestimmten Endtermines für den Ablauf eines Dienstverhältnisses zu substituieren. OGH 06.09.2000, 9 Ob A 208/00d , in Bestätigung von ASG Wien 12. 10. 1999, 13 Cga 177/98p, ARD 5145/5/2000.