(§ 863 ABGB, § 6 BPG) Eine „freie“ Betriebsvereinbarung über eine Betriebspensionsordnung mit jederzeitigem Widerrufsrecht findet erst durch die tatsächliche Betriebsübung ergänzenden Eingang in die Einzeldienstverträge auch der neu eintretenden Arbeitnehmer. Erlangt ein Arbeitnehmer erst durch die Einbeziehung in Verhandlungen über eine neue Firmenpensionsordnung Einsicht in die „alte“ Pensionsordnung und damit Kenntnis vom darin enthaltenen Widerrufsvorbehalt, liegt noch keine die Ergänzung oder Abänderung seines Einzelarbeitsvertrages begründende Rechtshandlung vor. Sofern demnach zu diesem Zeitpunkt eine mit der Pensionsordnung nicht korrespondierende Betriebsübung bestand, ist die erstmalige Kenntnisnahme von einer Widerrufsklausel in einer bisher allgemein unbekannten Pensionsordnung ohne Einfluss auf bereits erworbene Rechte des Arbeitnehmers. OGH 06.09.2000, 9 Ob A 159/00y , in Aufhebung von OLG Wien 23. 2. 2000, 7 Ra 340/99t, und ASG Wien 2. 7. 1999, 33 Cga 46/98w, ARD 5127/18/2000.