( § 78 Abs 1 BAO, § 26 Abs 1 FLAG ) Wird das Leistungsgebot eines Bescheides zur Rückzahlung der Familienbeihilfe ausschließlich an das Kind gerichtet, wird dieses somit als Abgabenschuldner herangezogen, wobei bei dieser Konstellation ausschließlich dem Kind Parteistellung zukommt (§ 78 Abs 1 BAO). Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob dem Kind Handlungsfähigkeit zukommt. Liegt diese nicht vor, bedarf es eines Vertreters. Bescheide sind in einem solchen Fall dem Vertreter bekannt zu geben (insbesondere zuzustellen), weil die Bekanntgabe an den Handlungsunfähigen verfahrensrechtlich unwirksam wäre. VwGH 26.04.2000, 2000/14/0011. (Beschwerde abgewiesen)