( § 26 Abs 2, § 46 FLAG, § 13a GehG 1956 ) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse eines Bundesbediensteten; hier: erhöhte Familienbeihilfe) sind nach der Bestimmung des § 13a Abs 1 GehG 1956 dem Bund nicht zu ersetzen, wenn sie im guten Glauben verbraucht worden sind. Dabei kommt es allerdings nicht auf das subjektive Wissen des Empfängers dieser Leistungen, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle (Behörde) an. Gutgläubigkeit ist demgemäß dann nicht mehr anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger bei Anwendung eines durchschnittlichen Sorgfaltsmaßes auch nur Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung haben hätte müssen. VwGH 11.11.1998, 96/12/0227. (Beschwerde abgewiesen)