( § 107 Abs 2 lit b ASVG ) Bei der Verjährung des Rückforderungsrechtes zu Unrecht erbrachter Leistungen verjähren nicht die einzelnen Leistungen, sondern das Rückforderungsrecht in seiner Gesamtheit. Dass der Verjährungsbeginn darauf abzustellen wäre, wann der Versicherungsträger von seinem Rückforderungsrecht erstmalig erfahren hätte, ist dem ASVG nicht zu entnehmen. LG St. Pölten 11.01.1999, 6 Cgs 91/98. (ZAS Jud. 4/2000)