( § 101 ASVG ) Die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes wegen wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder wegen eines offenkundigen Versehens ist nach Erhebung einer Klage dem Versicherungsträger nicht mehr möglich. OLG Graz 11.02.1999, 7 Rs 302/98. (ZAS Jud. 6/2000)