( § 9 Pkt II KV-Bauindustrie und -gewerbe ) Verfügt ein am Arbeitsort wohnhafter und gemeldeter Bauarbeiter in seinem mehr als 100 km entfernten Heimatort über keine Familie im Sinne einer Ehefrau und zumindest einem Kind, hat er keinen Anspruch auf Trennungsgeld, obwohl die tägliche Heimfahrt zu seinem im Haus der Eltern gelegenen Zimmer nicht zumutbar ist.
OLG Wien 29.08.2000, 7 Ra 148/00m, Revision zulässig