( § 9 Pkt II KV-Bauindustrie und -gewerbe ) Aus der Wohnsitzbestätigung der Familienmitglieder eines Bauleiters für einen Trennungsgeldanspruch muss - auch wenn sie im Ausland von einer anderen Behörde als in Österreich ausgestellt werden kann - hervorgehen, wo die Familie des Bauleiters im Anspruchszeitraum ihren Wohnsitz hat.
ASG Wien 22.08.2000, 32 Cga 83/00k, rk.