( § 26 Z 2 AngG ) Ein Provisionsrückstand von S 3.062,17 ist bei einem Bruttogehalt von S 19.000,- monatlich nicht zu niedrig, um einen Austritt zu rechtfertigen, weil selbst eine vergleichsweise geringfügigere Schmälerung des Entgelts zum Austritt berechtigt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers nicht annehmen kann, er werde das gebührende Entgelt noch bekommen. OGH 09.12.1999, 8 Ob A 134/99k .