( § 20 AngG, § 863 ABGB ) Ab dem Zeitpunkt des Zugangs an den Vertragspartner kann eine Auflösungserklärung nicht mehr einseitig zurückgenommen, sondern nur mehr einvernehmlich rückgängig gemacht werden. Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung zurück, kann er aus der Äußerung des Arbeitnehmers, er sei froh, dass der Arbeitgeber die Kündigung zurückgenommen habe, weil ihm sein Arbeitsplatz gut gefalle, berechtigt schließen, dass er mit einer Rücknahme der Kündigung einverstanden war. Erklärt der Arbeitnehmer aber in Folge schriftlich, dass er die Kündigung annehme, liegt eine Arbeitnehmerkündigung vor. ASG Wien 11.10.1999, 11 Cga 33/99y, rk.