( § 1157 ABGB, § 1 Abs 2 Z 2 MRG ) Ergibt sich aus der ausdrücklich oder stillschweigend zum Ausdruck gebrachten gemeinsamen Parteiabsicht von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass eine Wohnung nur im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Benützung übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass diese Wohnung dem Arbeitnehmer für die Dauer des Dienstverhältnisses überlassen werden sollte.