( § 1 AngG ) Arbeitet eine als Schneiderin aufgenommene Arbeitnehmerin aushilfsweise auch als Verkäuferin, übt sie diese Tätigkeit nicht vorwiegend aus und fällt sie daher nicht in den Anwendungsbereich des Angestelltengesetzes. ASG Wien 27.09.1999, 25 Cga 70/99t, rk.