( § 918 ABGB ) Bei der Vereinbarung, dass die Auszahlung der Vergleichssumme in Form eines einmaligen Erlages in eine Lebensversicherung erfolgen sollte, handelt es sich nur um die Zahlungsmodalitäten der vereinbarten Vergleichssumme, nicht aber um einen neuen Vergleich.
Würde nun der Verpflichtete die Erfüllung des Vergleiches verweigern oder damit in Verzug geraten, wäre ein Rücktritt vom Vergleich gemäß § 918 ABGB möglich. OGH 25.11.1999, 8 Ob A 151/99k .