( § 13 Abs 1, § 47 Abs 3 BPGG ) Der Anspruchsübergang von Pflegegeldansprüchen auf den Sozialhilfeträger tritt nicht bereits bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen ein, sondern erst mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat. Die Verständigung muss nicht notwendigerweise durch den Kostenträger (Legalzessionar, Pflegeheim), sondern kann auch durch die pflegebedürftige Person oder den Träger der Einrichtung erfolgen.