( § 19 BPGG, § 23 Tir. PGG ) Vertritt die Behörde die Auffassung, dass ein Verstorbener die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegegeld nicht erfüllt hat, hat sie demnach im Falle der rechtzeitigen Stellung eines Fortsetzungsantrages durch einen dazu im Grunde Berechtigten nicht den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens, sondern den Antrag auf Zuerkennung von Pflegegeld abzuweisen. VwGH 18.01.2000, 99/11/0176. (Bescheid aufgehoben)