( § 256 ASVG idF vor BGBl 1996/201 ) Wurde eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach § 256 ASVG idF vor BGBl 1996/201 befristet gewährt, hängt der Anspruch auf Weitergewährung davon ab, ob der Versicherte nach Ablauf dieser Frist, für die sie zuerkannt wurde (noch, erstmals oder wieder) invalid iSd § 255 ASVG oder berufsunfähig iSd § 273 ASVG ist; dabei ist ein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung der befristeten Pension nicht anzustellen. Ein fristgerechter Antrag auf Weitergewährung löst im Falle des lückenlosen Weiterbestehens von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit keinen neuen Versicherungsfall der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit und keinen neuen Stichtag iSd § 223 Abs 2 ASVG aus. OGH 14.12.1999, 10 Ob S 261/99a .