( § 255 Abs 3 ASVG ) Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension an einen Versicherten, der innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist, sind nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen, so dass das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt gleichzusetzen ist.