( § 28 Abs 2 AuslBG, § 31 Abs 2 VStG ) Ist im Ladungsbescheid der Beschäftigungszeitraum der einem Arbeitgeber angelasteten verbotenen Ausländerbeschäftigung mit „1995 bis 1996 - über 2 Jahre hinweg“ angegeben worden, erfolgt in Hinblick auf die angegebenen weiteren Spezifika (Name und Geburtstag des betroffenen Ausländers, Ort der Beschäftigung und Arbeitszeiten) eine Konkretisierung der ihm vorgeworfenen Tat, die den Arbeitgeber in die Lage versetzt, seine Rechtsverteidigung zu führen, so dass die Verjährungsfrist der angelasteten Tat schon mit der Zustellung dieses Ladungsbescheides unterbrochen wird. VwGH 28.09.2000, 2000/09/0072. (Beschwerde abgewiesen)