( § 253 Abs 2 ASVG idF vor BGBl I 2001/101 ) Krankengeldbezug aus einer neben einer (Teil-)Pension zulässigerweise ausgeübten Erwerbstätigkeit führt nicht zum Ruhen der Teilpension.
OGH 11.07.2000, 10 Ob S 159/00f
Die Voraussetzungen für Gewährung einer Alterspension als Teilpension iSd § 253 Abs 2 erster Satz ASVG idF vor BGBl I 2000/101 liegen nur dann vor, wenn über dem Ausgleichszulagenrichtsatz nach der zitierten Norm liegende Einkünfte bezogen werden; nur dann steht auch nach Einstellung der Erwerbstätigkeit ein erhöhter Steigerungsbetrag nach § 261b ASVG zu. Als Erwerbstätigkeit iSd § 253 Abs 2 ASVG idF vor BGBl I 2000/101 ist daher nur eine solche anzusehen, durch die ein Einkommen erzielt wird, das über dem in Betracht kommenden Ausgleichszulagenrichtsatz liegt. Wird ein Einkommen bezogen, das unter dem Richtsatz des § 293 Abs 1 lit a sublit bb ASVG liegt, sind weder die Regelungen über die Teilpension noch die Bestimmung des § 261b ASVG abzuwenden.