( § 253d Abs 1 Z 4 ASVG ) Bei Beurteilung, ob Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit besteht, ist nicht bloß von einem Berufsschutz, sondern von einem Tätigkeitsschutz auszugehen, wobei nur auf die während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG ausgeübte gleiche oder gleichartige Tätigkeit abgestellt wird, allerdings nicht mit dem auf einem bestimmten Arbeitsplatz, sondern mit dem am allgemeinen Arbeitsmarkt typischerweise gefragten Inhalt. Der Versicherte darf nur nicht auf andere als die bisher überwiegend geleisteten Tätigkeiten verwiesen werden. OLG Wien 22.01.1999, 9 Rs 362/98. (ZAS Jud. 4/2000)