( § 879 ABGB, Art 13 StGG ) Die Kündigung eines Arztes an einem kirchlichen Krankenhaus wegen Information der Öffentlichkeit über sexuelle Übergriffe eines Geistlichen - trotz des Umstandes, dass sich der Arbeitgeber diese Informierung selbst vorbehalten hat - muss im Kollisionsbereich zwischen der ärztlichen Berufsausübungspflicht und dem damit verbundenen Öffentlichkeitsbereich bzw. dem kirchenspezifischen Loyalitätsanspruch (auch im kirchennahen Arbeitgeberbereich) und in Zusammenhang mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nicht, kann aber sittenwidrig sein.