( § 52 Abs 6 VBG, § 863 ABGB ) Bei der Geltendmachung eines - die Leistungsbereitschaft voraussetzenden - Fortsetzungsanspruchs ist die zeitliche Grenze unter Bedachtnahme auf § 863 ABGB zu ziehen und zu beurteilen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers als stillschweigendes Einverständnis mit der Beendigung, bzw. als Verzicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Beendigung, aufzufassen ist.