( § 92, § 93 BDG ) Auch wenn ein Beamter über lange Zeit trotz mehrmaliger mündlicher und schriftlicher Weisungen seines Vorgesetzten seinen Dienst nicht angetreten hat, ist bei Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung die Tragbarkeit seiner Weiterbeschäftigung zu prüfen und zu beurteilen.
VwGH 07.07.1999, 99/09/0042