( § 69 Wr. Landeslehrer-DienstrechtsG 1984 ) Ausländerfeindliche Beschimpfungen von Schülern begründen bei einem Lehrer Vertrauensunwürdigkeit.
VwGH 15.03.2000, 97/09/0182
Ausländerfeindliche Äußerungen eines Lehrers, wie „Es, mit eicherer scheiß-balkanesischen Moral“, oder „Wenn i a Puffn in der Hand hätt', wa i der Erste, der euch daschießen tät“, oder „Ihr seids nur zu Besuch da, ihr derfats ned amoi scheißn geh‘“ und „Es kenntats hächstens des Gros vor meina Tir fressn“, Beschimpfungen der (ausländischen) Schüler in dieser Hinsicht oder ein herabwürdigendes (in ihrer Achtung und ihrem Ansehen verletzendes) Verhalten gegen Schüler mit ausländischer Muttersprache, wie etwa Beschimpfung als „Kümmeltürken“, „Mongolenkind“, „Kanaken“, „Saujuden“, u.v.a., stellen an sich einen schwer wiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber dar, der geeignet ist, diesen Lehrer des Vertrauens des Arbeitgebers unwürdig erscheinen zu lassen.