( § 27 Z 1, § 13 AngG ) Die Annahme von Schmiergeldern in beachtlicher Höhe durch einen Arbeitnehmer stellt auch dann einen Entlassungsgrund dar, wenn der Arbeitgeber dadurch nicht geschädigt wurde und der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf Bestellungen und Preisgestaltung genommen hat.
ASG Wien 17.05.2000, 23 Cga 166/99w, rk.