( § 299 Abs 1 EO ) Auch bei Vollbeendigung eines Dienstverhältnisses bleibt die Lohnpfändungswirkung erhalten, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Dienstverhältnis mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird.
ASG Wien 07.06.2000, 34 Cga 30/00f, Berufung erhoben