( § 20 Abs 1 Z 2 lit a und Z 3 EStG ) Bewirtungsspesen ohne konkreten Werbezweck, Geschenke an Mitarbeiter, um deren Wohlwollen zu erhalten, und Reinigungskosten für berufsbedingt verschmutzte bürgerliche Kleidung stellen keine Werbungskosten dar.
VwGH 26.09. 2000, 94/13/0171