( § 27 Z 4 AngG ) Fasst ein Arbeitnehmer, der seine Erkrankung dem Arbeitgeber nicht gemeldet hat, die Mitteilung der Gebietskrankenkasse von der erfolgten Abmeldung als ungerechtfertigte Entlassung seines Dienstverhältnisses auf und tritt er, ohne Klärung des Sachverhaltes, nach Gesundung einen anderen Dienstposten an, kann er wegen Nichtantritt des Dienstes nach Beendigung seines Krankenstandes gerechtfertigt entlassen werden.