( § 4 Abs 1 EFZG, § 7 KV-Bauindustrie und -gewerbe ) Wird die Mitteilungs- und Nachweispflicht eines Arbeitnehmers hinsichtlich eines Krankenstandes durch Kollektivvertrag insoweit relativ zwingend günstiger als im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, als Arbeitnehmer einen Krankenstand innerhalb von 3 Tagen zu melden und erst 14 Tage nach dessen Abschreibung nachzuweisen haben, kann nicht durch Betriebsgepflogenheit eine dem Gesetz entsprechende Unverzüglichkeit der Nachweisführung gefordert werden.