( § 1162d ABGB, § 34 VBG ) Ansprüche wegen vorzeitigen Austritts oder vorzeitiger Entlassung müssen auch bei Vertragsbediensteten bei sonstigem Ausschluss binnen 6 Monaten geltend gemacht werden. OLG Wien 25.09.2000, 8 Ra 174/00t.
Anm.: Rekurs zurückgewiesen von OGH 5. 9. 2001, 9 ObA 32/01y, 9 ObA 33/01w , ARD 5279/39/2002.