( § 1162d ABGB, § 391 Abs 3 ZPO ) Stützt ein Arbeitgeber seine Forderung gegen einen Arbeitnehmer auf typische Folgen des Unterbleibens der bedungenen Arbeitsleistung infolge unberechtigten vorzeitigen Austritts, beginnt die 6-monatige Fallfrist zu laufen, sobald der Arbeitgeber in der Lage ist, bei gehöriger Durchsicht seiner Buchhaltungsunterlagen, speziell der Umsatzaufzeichnungen, den geltend gemachten Schaden nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach festzustellen.