( § 1424 ABGB ) Überweist ein Arbeitgeber, der zugleich der Ehemann der Arbeitnehmerin ist, nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch offene Zahlungen auf das gemeinsame Konto, auf das auch immer die Gehaltszahlungen überwiesen wurden, hat er auch dann in dem Zeitpunkt mit schuldbefreiender Wirkung geleistet, in dem der Kontoinhaber die Verfügungsberechtigung über den Betrag erlangt hat, wenn er kurze Zeit darauf von diesem gemeinsamen Konto Beträge weiterüberweist.