( § 1412 ABGB ) Mit der Gutschrift auf ein Sperrkonto wird eine offene Lohnforderung nicht getilgt.
OGH 24.02.2000, 8 Ob A 20/00z
Zahlung, also Erfüllung, ist die Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist. Daraus darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, durch die Zahlung einer entsprechenden Summe werde die Forderung des Gläubigers jedenfalls zum Erlöschen gebracht. Der Schuldner ist nicht bloß verpflichtet, dem Gläubiger den geschuldeten Betrag in irgendeiner Weise - und sei es bloß auch nur vorübergehend - zu leisten, sondern er hat ihm die den Schuldinhalt bildende Leistung endgültig zu verschaffen.