( § 185 Wr. AbgO ) Für den Prüfungsmaßstab, inwieweit durch rückwirkend erlassene landesgesetzliche Bestimmungen die sich aus Pkt 3 des Urteils EuGH 9. 3. 2000, Rs. C-437/97 , Fall Wein & Co, EKV, ARD 5106/21/2000, ergebende Rückzahlungspflicht von Getränkesteuer davon abhängig gemacht wird, wer die Abgabe wirtschaftlich getragen hat, ist es unbeachtlich, wenn der Gesetzgeber das von der Behörde angewendete Gesetz nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, aber vor der Entscheidung des VwGH rückwirkend ändert. VwGH 19.06.2000, 2000/16/0234. (Bescheid aufgehoben)